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SNP Sugar Tax
Gebühr für gesüßte und alkoholische Getränke in SAP
Zuckerabgabe, Abgabe auf „Flachmänner“ in SAP
Basisumfang der Funktionalitäten:
- Buchführung der Daten der Getränke, die der Gebühr unterliegen
- Analyse des Warenhandels in der Integration von SAP mit Bearbeitungsmöglichkeit
- Erstellung von Berichten über in den Warenhandel eingeführte Getränke sowie über sich daraus ergebende Gebühren
- Austausch von XML Dateien mit dem System PUESC– Integration des Systems SAP mit den polnischen Systemen des Finanzministeriums
- Rechtsgrundlage
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Die Unternehmensverpflichtungen reguliert das polnische Gesetz vom 14. Februar 2020 über die Änderung einiger Gesetze im Zusammenhang mit der Gesundheitsförderung bei der Konsumentenwahl.
Das polnische Gesetz gilt voraussichtlich ab 1 Juli 2020. Die erste Berichterstattung erfolgt:
- bis 25 August 2020 für den Monat Juli für gesüßte Getränke
- im Januar 2021 für das ganze zweite Halbjahr 2020 für Alkohol
- Zuckerabgabe
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Die Verpflichtung der Gebührenabgabe auf gesüßte Getränke liegt bei Unternehmen, die die Getränke an Einzelhandelsverkaufstellen verkaufen (Unternehmen, das im Rahmen innergemeinschaftlicher Lieferungen Getränke erwirbt oder der Getränkeimporteur) Ähnlich bei Produzenten, die den Direktverkauf im Einzelhandel durchführen.
Der Zahlungsverpflichtung unterliegt auch der Käufer, „im Falle, die gebührenpflichtigen Inhaltsstoffe sind Gegenstand des Vertrags zwischen dem Produzenten und der für den Käufer des Getränks betreffenden Produktion des Getränks“
Die Verpflichtung gilt ab dem Zeitpunkt der Verkaufsausfertigung, d.h. der Lieferung an den Laden. Im Falle des Verkaufs des eigenen Produzenten – nach der Verbringung aus dem Lager zum Einzelhandelspunkt. Die Abgabe ist einmal im Monat fällig.
- Abgabe auf Flachmänner
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Die Abgabe auf alkoholische Getränke in Einzelverpackungen bis 300 ml, wird üblicherweise als Abgabe auf „Flachmänner“ bezeichnet.
Der Abgabeverpflichtung unterliegen Bars „Versorgungsunternehmen von Unternehmen, die eine Einzelhandelslizenz besitzen für den Verkauf von alkoholischen Getränken, die außerhalb der Verkaufsstelle zu konsumieren sind”.
Die Zahlungsverpflichtung entsteht im Moment der Belieferung im Moment der Belieferung mit alkoholischen Getränken in Einzelverpackungen, deren Nominalmenge 300 ml nicht überschreitet.
Die Gebühr wird zweimal im Jahr abgerechnet und entrichtet „bis zum Ende des nachfolgenden Monats nach dem Halbjahresende auf das Konto des entsprechend dem Wohnsitz oder Unternehmenssitz zuständigen Finanzamtes.
- Wen und was betrifft das
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Subjekt:
- Produzenten
- Importeure
- Großhandelsverbände
- Franchisegeber
- Beauftragte Produktion unter eigener Marke (darunter Einzelhandelsketten, Tankstellen u.a.)
Produkte:
- gesüßte Getränke
- Säfte, Zusätze zu Wasser oder Alkohol
- Spirituosen
- alkoholfreies Bier mit Geschmackszusatz
- Energydrinks
Wen und was betrifft es nicht
Von der Gebühr auf gesüßte Getränke sind befreit:
- medizinische Erzeugnisse,
- registrierte Nahrungsergänzungsmittel,
- Nahrungsmittel speziell für medizinische Zwecke,
- Präparate zur Ersternährung von Babys,
- Milcherzeugnisse,
- verbrauchssteuerpflichtige Waren.
Außerdem sind von der Berechnung des festen Teils der Gebühren Getränke befreit, die mindestens 20 Prozent Fruchtsaft- Gemüsesaft oder Frucht-Gemüsesaftgehalt sowie einen Zuckergehalt geringer als 5g im Verhältnis zu 100 ml Getränk aufweisen. Ähnliches gilt für isotonische Getränke (Kohlenhydratlösungen –elektrolythaltig ), gemäß der Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 432/2012. Im Gesetz findet ich auch ein Abschnitt über den Ausschluss von Gebühren für diejenigen Getränke oder Säfte, in denen die erwähnten Substanzen natürlich auftreten.
- Strafen
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Gebühren auf gesüßte Getränke
„Sollte die Gebühr nicht termingerecht, so wie es in Art. 12g Abs. 1 bestimmt ist, entrichtet werden, verfügt das in dieser Sache verantwortliche Organ mittels Beschluss eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 50% entsprechend der zu zahlenden Gebühr“. [Art. 12i.]
Gebühr auf alkoholische Getränke in Einzelverpackungen bis 300 ml
Im Falle der Nichteinhaltung der Verpflichtungen, verfügt das Organ mittels Beschluss eine zusätzliche Gebühr in Höhe von
- 2000 PLN für Unternehmer, die eine Erlaubnis zum Verkauf von Alkohol unter 18% besitzen (darunter Bier)
- 11250 PLN für Unternehmer, die eine Erlaubnis zum Verkauf von Alkohol über 18% besitzen.
Mehr über die SNP Sugar Tax
SNP Sugar Tax enthält ein ausgebautes System zur Verwaltung grundlegender Daten von Getränken, die im Firmensystem SAP registriert sind. Das umfasst den Aufbau komplexer Normen sowie deren Klassifizierung gemäß der Ausführungen der Leitlinien durch das polnische Gesetz, mithilfe der Nutzung der Daten von SAP (z.B. Anteil an Zucker, Alkohol, Taurin oder spezielle Mittel)
Dankdessen können die Daten der Administratoren ständig die Richtigkeit der registrierten Daten überwachen. Der flexible Aufbau der Applikation erlaubt das Erstellen von Mitteilungen für den Administrator über neue Produkte, die der Buchhaltungspflicht unterliegen und eine Klassifikation im System erfordern.
Ein wesentlicher Bericht, der dem Benutzer durch SNP Sugar Tax zur Verfügung gestellt wird, ist der Bericht über Menge und Art von Getränken, die für den Vertrieb hergestellt und zur Verfügung gestellt wurden und die sich daraus ergebende Gebühr. Der Bericht wird auf Grundlage des Materialflusses im System SAP sowie der erstellten Normen vorbereitet. SNP Sugar Tax ermöglicht auch die Berichterstattung und Analyse der Abrechnungsart bestimmter Normen im Falle der Prüfung durch ein befugtes Amt oder bei einem Audit.
Ein wesentlicher Bestandteil der SNP Sugar Tax ist die Integration mit dem System PUESC durch die Verwendung von XML Dateien, ausgearbeitet auf der Grundlage weiterer Informationen des polnischen Finanzministeriums, die die Anforderungen an Inhalt und Aufbau der Mitteilungen präzisieren.